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Cookie-Einwilligungen – wie geht es weiter?

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Wie steht es momentan um das Thema Cookie-Einwilligung?

  • Muss es ein (oder mehrere) Opt-in sein oder reicht das Opt-out aus?
  • Reicht ein Cookie-Banner zur Information aus? Mit welchen Inhalten?
  • Greift hier die DSGVO oder warten wir auf die E-Privacy-Richtlinie, die 2019 wohl nicht mehr in Kraft treten wird?

Mit diesem Thema beschäftigt sich Astrid Luedtke der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in ihrem Artikel.

Der Aufhänger:

Ein Betreiber einer Gewinnspielseite nutzte die Opt-out-Lösung. Seinen Nutzern der Webseite wurde die Cookie-Einwilligung für interessensbasierte Werbung vorangekreuzt. Um dies zu verhindern musste der Nutzer aktiv das bereits gesetzte Kreuzchen entfernen.

Im vorliegenden Fall vertritt der Generalanwalt des Bundesgerichtshof die Auffassung, dass diese Opt-out-Lösung unzulässig ist. Diese Vorlage liegt nun dem EuGH vor.

„Vielmehr bedürfe der Einsatz von Tracking-Cookies einer expliziten Einwilligung, die den Anforderungen der DSGVO genügen muss. Damit erklärt der Generalanwalt nicht nur der bisherigen deutschen Regelung des § 15 Abs. 3 TMG eine Absage. Er bestätigt damit auch, dass die Anforderungen, die die DSGVO für Einwilligungen aufstellt, auch für den Einsatz von Cookies gelten.“

Zu dieser Frage wird sich nun in Kürze der EuGH befassen. Es spricht viel dafür, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen wird und sich dann deutsche Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen. Das entspräche auch der Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden und würde der Opt-out-Lösung eine Absage erteilen.

 

Ganz konkret heißt die Empfehlung deshalb für alle Webseitenbetreiber bezüglich Cookies:
  • Nicht auf die E-Privacy-Richtlinie warten!
  • Überprüfen, ob die Cookie-Einwilligungen nach DSGVO erfüllt werden oder eine Überarbeitung nach Art. 7 und  Art. 13 DSGVO erforderlich ist!

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