Reicht es aus, sich auf „berechtigtes Interesse“ nach DSGVO zu berufen und Werbe-Mails ohne Einwilligung der Empfänger zu senden?
Mit dieser Frage beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt in dem Artikel: „DSGVO-Mythos ‚Berechtigtes Interesse genügt‘“.
Die Antwort auf die Frage lautet: Das reicht nicht aus. Sich nur auf die DSGVO zu beziehen, ist zu kurz gedacht. So muss generell, auch im E-Mail-Marketing, stets das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden.
Das UWG setzt vier Kriterien fest, die alle erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers senden darf:
- Das Unternehmen muss die E-Mail des Empfängers aus einem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben.
- Die E-Mail-Adresse darf nur für Werbung eigener, ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen benutzt werden.
- Der Kunde darf nicht widersprochen haben, dass das Unternehmen seine E-Mail-Adresse verwenden darf.
- Der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse darauf hingewiesen worden sein, dass er der Verwendung ohne Kosten und zu jeder Zeit widersprechen kann.
Beispiel: Ein Kunde hat nicht eingewilligt, dass seine E-Mail zu Werbezwecken verwendet werden darf. Ist dies der Fall, so darf ein Unternehmen diese Adresse nicht für Werbung von Produkten seiner Kooperationspartner benutzen, nur weil das Produkt zum vorangegangenen Einkauf des Kunden passt. Es muss sich vielmehr um eigene Produkte handeln.
Lesen Sie den kompletten Artikel: „DSGVO-Mythos ‚Berechtigtes Interesse genügt‘“!
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