Heute ist das Thema: DSGVO Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Datenpannen
Ein weiser Satz ganz zu Beginn:
„Auch wenn die Datenschutzkonferenz eine Vielzahl an Auslegungshilfen bereitstellt, sorgen letzten Endes die Gerichte für die verbindliche Auslegung der Bestimmungen der DSGVO. Aktuell tun sich in dieser Hinsicht insbesondere die Arbeitsgerichte hervor.“ Quelle
In dem Newsletter Update Datenschutz Nr. 70 vom 03.12.2019 weisen die Rechtsanwälte von Heuking Kühn Lüer Wojtek, Dr. Philip Kempermann, LL.M., Astrid Luedtke und Bernd Weller auf eine interessante Auslegung der DSGVO vom LAG Schleswig-Holstein hin (TaBV 9/19).
Wie ist das nun mit dem DSGVO Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Datenpannen?
„Nach diesem Beschluss hat der Betriebsrat bei der Festlegung mitzubestimmen, wie und an wen in welcher Form Arbeitnehmer eine von ihnen festgestellte Datenpanne im Sinne der DSGVO innerhalb des Unternehmens zu melden haben. Für die Wahrnehmung dieses Mitbestimmungsrechtes ist der lokale Betriebsrat originär zuständig.“
Dazu die Stellungnahme von Heuking Kühn Lüer Wojtek:
„Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Gelegenheit bekommt, die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zu begradigen. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Auswirkungen weitreichend sein. Ansonsten wäre die datenschutzrechtliche Compliance des Arbeitgebers von den Findungen der Eingangsstelle abhängig und der von der DSGVO bezweckte Schutz der Betroffenen unter Umständen empfindlich eingeschränkt.“
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Weitere Infos der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek zum Thema Datenschutz können Sie unter diesem Link abrufen bzw. erhalten.
Bild: pixabay
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