GPS-Ortung / Abmahnfähigkeit / Daten der Reisenden
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Wichtiges Urteil für Firmen mit Außendienst-Mitarbeitern: Die Zulässigkeit der GPS-Ortung

Inhaltsverzeichnis

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Die Zulässigkeit der GPS-Ortung

Ein durchaus wichtiges Urteil über die Nutzung von Firmenfahrzeugen – speziell für Außendienst Mitarbeiter, die auch ihre Fahrzeuge privat nutzen dürfen – ist vom Verwaltungsgericht Lüneburg gesprochen worden.

Die Rechtsanwältinnen Anna-Lena Glander und Alexa Finke, LL.M. von Heuking Kühn Lüer Wojtek haben über das Urteil des VG Lüneburg einen spannenden Artikel verfasst.

Die Zulässigkeit der GPS-Ortung aus Compliance-Sicht

„Für den Einsatz von Ortungssystemen sowohl im Beschäftigungskontext als auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen gelten strenge datenschutzrechtliche Anforderungen. Kürzlich entschied das VG Lüneburg mit Teilurteil vom 19. März 2019 unter Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes, dass eine uneingeschränkte Ortung von Mitarbeiterfahrzeugen unzulässig sei.

Dieses Urteil gibt Anlass, die Zulässigkeit des Einsatzes solcher Systeme unter Compliance-Gesichtspunkten zu beleuchten: Unternehmen müssen darauf achten, dass beim Einsatz von Ortungssystemen für die Verarbeitung der Daten ihrer Mitarbeiter oder Dritten ein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung der Ortungsdaten besteht. Andernfalls droht die Gefahr der Verfolgung des Unternehmens wegen datenschutzrechtlicher Pflichtverletzungen.

Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, die ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, ihre Firmenfahrzeuge, die die bei ihr beschäftigten Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister sowohl dienstlich als auch privat nutzten, mit GPS-Systemen ausgestattet.

Erfasst wurden die Kennzeichen der Fahrzeuge, welche den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet werden konnten. Mit den Ortungssystemen wurde über einen längeren Zeitraum jede gefahrene Strecke der jeweiligen Mitarbeiter mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und dem Status der Zündung gespeichert. Aus- oder eingeschaltet werden konnte das Ortungssystem durch die Mitarbeiter nicht; eine Deaktivierung des Systems nach Feierabend und vor Arbeitsbeginn war nur unter erheblichem Aufwand möglich.

Das VG Lüneburg urteilte,

dass die ständige Erfassung der Positionsdaten der Beschäftigten auch außerhalb der Arbeitszeiten nicht in Einklang mit geltendem Datenschutzrecht stehe. Eine derart umfangreiche Verarbeitung der Ortungsdaten könne in diesem Fall nicht auf den Erlaubnistatbestand des § 26 Abs. 1 BDSG gestützt werden, da die Datenverarbeitung nicht für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich gewesen sei. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs sei in solchen Fällen ausreichend.

Die Verarbeitung der Ortungsdaten könne auch nicht auf den Erlaubnistatbestand der Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG gestützt werden, da keine ausreichende Freiwilligkeit der Einwilligungen vorlag. Daran fehlte es schon, da der Verantwortliche versäumte, seine Beschäftigten über die umfassende Ortung zu informieren.“

Soweit die wichtigsten Ausführungen der beiden Juristinnen. Den kompletten Artikel finden Sie hier.

Das Urteil des VG Lüneburg finden Sie hier.

Weitere Infos der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek zum Thema Compliance können Sie unter diesem Link abrufen bzw. erhalten, weitere Infos zum Thema Datenschutz unter diesem Link.

 

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