Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz tragen nicht gerade zur Klärung von Rechtsfragen bei – im Gegenteil. Wie Rechtsanwältin Nina Hiddemann erläutert, entscheiden Gerichte konträr zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverletzungen.
So habe das Landgericht Würzburg festgestellt, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genüge, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelle. In diesem Fall fehlten zum Beispiel Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie Art und Zweck der Datenverarbeitung.
Das Landgericht Bochum entschied, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Artikels 13 DSGVO keinen Wettbewerbsverstoß darstelle und damit nicht abmahnfähig sei. Es teilte die Auffassung, dass die Datenschutzgrundverordnung abschließende Regelungen enthalte, die weitergehende Ansprüche von Mitbewerbern ausschließe.
Die Schlussfolgerung der Rechtsanwältin: Unternehmen, die eine Internetseite betreiben, sollten eine korrekte Datenschutzerklärung im Sinne der DSGVO vorhalten. Ob eine Verletzung gegen die Regelungen eine Abmahnfähigkeit sei, bleibe jedoch umstritten. Der Ausgang eines Verfahrens hänge vom Ort des Prozesses und vom jeweiligen Gericht ab.
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