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DDV nimmt aktuelle politische Entwicklungen ins Visier

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Die aktuellen politischen Entwicklungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern und zu künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen standen auf der Agenda der jüngsten Sitzung des Kompetenz-Centers Customer Services des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV). Daniela Henze, Leiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros, informierte über die Sachlage.

Was die Sonn- und Feiertagsarbeit in Call-Centern betrifft, so machen fast alle Branchen in Deutschland davon Gebrauch. Jedoch fehlt eine rechtssichere Lösung. Im November 2017 hatte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die RWI-Machbarkeitsstudie für ein Forschungsvorhaben Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern vorgestellt. Fazit war, die Hauptstudie aufgrund vermeintlicher fehlender relevanter Schlussfolgerungen, auf deren Basis eine gerichtsfeste bundesweite Gemeinwohlverordnung erlassen werden könnte, nicht weiter zu verfolgen. Diesem Votum schloss sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe an. Da der DDV jedoch eine Prognoseentscheidung auf Grundlage des in der Machbarkeitsstudie skizzierten Methodenmixes für möglich hält, entschied er sich, im Vorfeld der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) ein Petitum an alle Arbeitsminister zu richten, die Hauptstudie weiter zu verfolgen. Die ASMK hat dann im Dezember 2017 allerdings keinen Beschluss zum weiteren Vorgehen gefällt.

In der Folge fanden Einzelgespräche mit Landesvertretungen und dem BMAS während der Regierungsbildung bis März statt sowie die Koordinierung der Verbänderunde, verbunden mit der Abstimmung der weiteren Strategie. Darüber hinaus wandte sich der DDV in Kooperation mit weiteren Verbänden und Unternehmen in einem Schreiben an Karl-Josef Laumann als Vorsitzenden der ASMK. Darin fordern die Verfasser, eine bundeseinheitliche oder mindestens bundesweit einheitliche rechtssichere Lösung, um eine drohende Abwanderung von Arbeitsplätzen zu verhindern.

E-Privacy-Verordnung mit Lücken

Als zweites Thema sprach Daniela Henze die neue E-Privacy-Verordnung an, die derzeit verhandelt wird und die wesentliche Auswirkungen auf den Bereich der elektronischen Werbung haben wird. Der Koalitionsvertrag beinhalte die DDV-Kernforderung: „Wir werden uns auf EU-Ebene außerdem für eine E-Privacy-Verordnung einsetzen, die im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung die berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Wirtschaft angemessen und ausgewogen berücksichtigt“ und „Wir wollen ein hohes Schutzniveau für Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten bei der E-Privacy-Verordnung und zugleich den Spielraum für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten“.

Bis Ende Mai hat die Bundesregierung jedoch keine gemeinsame Position gefunden. Der DDV appellierte mehrfach in verschiedenen Ministerbriefen für eine gemeinsame Positionierung und forderte zentrale Änderungen.

In diesen Schreiben spricht der DDV die kritischen oder unklaren Punkte an und bleibt damit als kompetenter Gesprächspartner im Dialog. Offen ist zum Beispiel, inwieweit Telefonwerbung erfasst sein wird. Der DDV warnt: „Inländische Unternehmen, die auf legales Telefonmarketing angewiesen sind, werden extrem benachteiligt. Die deutschen Verbraucher werden gegenüber rechtswidrigen Anrufen aus dem Ausland zugleich nicht geschützt.“

Betroffen sind auch Non-Profit-Organisationen. Denn es gibt keine eindeutige Ausnahme für Spendenkommunikation. Erwägungsgrund 32 besagt: Mitgliedstaaten können Parteiwerbung mit in die Beschränkung für Werbung einschließen. Das kann auch für Spendenorganisationen gelten. Alles, was nicht Imagewerbung ist, fällt unter die Beschränkung für Marketingkommunikation. Der DDV setzt sich für Klarstellung ein.

Eine weitere Forderung betrifft E-Mail-Werbung. Dem Entwurf zufolge sollen Mitgliedstaaten für die Bestandskundenausnahme für E-Mail-Werbung eine zeitliche Beschränkung einführen dürfen (Artikel 16 (2a)). Der DDV setzt sich für Aufrechterhaltung des UWG §7 ohne eine zeitliche Befristung ein. Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 32 Display Advertising ausgenommen, aber nur dann, wenn sich die Werbung an die Allgemeinheit richtet. Damit ist die zielgerichtete Display Werbung (OBA) im Anwendungsbereich. Der DDV verdeutlicht, dass es kaum im Sinne der Verbraucher ist, die allgemein eher unerwünschte Streuwerbung zu unterstützen.

Überarbeitungsbedarf beim „New Deal for Consumers“

Als Drittes thematisierte Daniela Henze den „New Deal for Consumers“ der Europäischen Kommission – sprich: die Richtlinie zur „besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbrauchschutzvorschriften“. Mit dem im April vorgelegten Vorschlag sollen vier bestehende EU-Richtlinien zum „Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern“ geändert werden. Beispielsweise ist geplant, künftig EU-weit Sammelklagen zur Durchsetzung von Schadenersatz-, Rückzahlungs- und Preisnachlassansprüchen zu ermöglichen. Derart weitgehende Sammelklagen lehnt der DDV ab, da ein hinreichend effektives und austariertes rechtliches Instrumentarium bereits existiert.

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